Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation

Für Fahrten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr müssen die Fahrer zusätzlich zur Ausbildung der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse eine „Grundqualifikation“ sowie nachfolgend spätestens alle 5 Jahre eine Weiterbildung  von mindestens 35h nachweisen. Die Grundqualifikation kann der Fahrer auf unterschiedlichen Wegen erwerben.

Erwerb durch den Besitzstand:

Fahrer, die eine Fahrerlaubnis  für den Güterverkehr (2, 3, C1, C1E, C, CE) vor dem Stichtag für LKW 10.09.2009 erworben haben und/oder Fahrer die eine Fahrerlaubnis für den Personenverkehr (D1, D1E, D, DE) vor dem Stichtag für Bus 10.09.2008 erworben haben, genießen Besitzstand. Das heißt, diese Fahrer sind aus Sicht des Gesetzgebers bereits für ihren Tätigkeitsbereich (Güter- oder Personenverkehr) grundqualifiziert.

Erwerb durch eine Berufsausbildung:

Der Bewerber macht eine Berufsausbildung – zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung (z.B. Straßenbaumeister).

Erwerb durch Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation:

Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige Prüfung ab. Diese besteht aus theoretischen und praktischen Prüfungseinheiten. Für die Grundqualifikation ist der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht notwendig.

Die beschleunigte Grundqualifikation ist ein Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht in dem 10 Praxisstunden enthalten sind. Im Anschluss der beschleunigten Grundqualifikation findet eine 90-minütige theoretische Prüfung statt. Für die beschleunigte Grundqualifikation ist der Besitz der entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht notwendig

Für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt folgendes zu beachten:
Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die erteilte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Feld 12 auf dem Führerschein nachgewiesen.

Wie kann ein Kraftfahrer die Grundqualifikation erlangen?

Berufsausbildung
3 Jahre Grundqualifikation
Vollprüfung Beschleunigte Grundqualifikation
• Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
• Berufskraftfahrer
• Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen • Lehrgang nicht erforderlich
• Die Fahrerlaubnis ist keine Voraussetzung für die Prüfung
• IHK-Prüfung (7,5 Stunden)
• Lehrgang mit 140 Zeitstunden(140 x 60 Min.) inklusive 10 Praxisstunden
• Die Fahrerlaubnis ist keine Voraussetzung für die Prüfung
• IHK-Prüfung (1,5 Stunden)

Wie kann ein Kraftfahrer die Grundqualifikation erlangen?

Berufsausbildung

3 Jahre

Grundqualifikation

Vollprüfung

Beschleunigte
Grundqualifikation
  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Berufskraftfahrer
  • Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen
  • Lehrgang mit 140 Zeitstunden(140 x 60 Min.) inklusive 10 Praxisstunden
  • Die Fahrerlaubnis ist keine Voraussetzung für die Prüfung
  • IHK-Prüfung (1,5 Stunden)

Mindestalter

Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg (siehe unten stehende Übersichten für Güterkraftverkehr beziehungsweise Personenverkehr).

Mindestalter: Güterkraftverkehr
Klasse Ausbildung

  •  Berufskraftfahrer (BKF)
  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Vergleichbarer Ausbildungsberuf
Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
Mindestalter: Personenverkehr
Klasse Ausbildung

  • Berufskraftfahrer (BKF)
  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Vergleichbarer Ausbildungsberuf
Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation
D 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
D1 18 Jahre  – 21 Jahre
D1E 18 Jahre  – 21 Jahre